Wie sich der Preis zusammensetzt
Bei notariellen Terminen wird in aller Regel vorab ein Festpreis vereinbart. Grundlage sind die Sprachkombination, die voraussichtliche Dauer der Beurkundung und die Anfahrt zum Notariat.
Sie zahlen damit nicht mehrere Einzelposten, die sich erst nach dem Termin summieren, sondern einen Betrag, den Sie vor der Zusage kennen und in Ihre Kostennote aufnehmen können.
Der konkrete Betrag unterscheidet sich von Auftrag zu Auftrag, weil Verfügbarkeit und Anfahrt regional stark schwanken.
Welche Faktoren den Preis bestimmen
Sprache: Für Englisch, Russisch, Türkisch, oder Polnisch steht bundesweit ein breites Angebot zur Verfügung. Bei selteneren Sprachen ist der Kreis der beeidigten Personen klein, was sich auf Preis und Vorlaufzeit auswirkt.
Dauer: Eine Beurkundung wird für die geplante Dauer angesetzt. Zieht sich der Termin, wird die zusätzliche Zeit anteilig abgerechnet.
Anfahrt: Muss der Dolmetscher anreisen, kommen Fahrtzeit und Fahrtkosten hinzu. In Ballungsräumen fällt das kaum ins Gewicht, im ländlichen Raum bei seltenen Sprachen deutlich stärker.
Vorlaufzeit: Kurzfristige Anfragen, Termine am Wochenende oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten können mit einem Zuschlag verbunden sein.
Was heißt: „Bezahlung nach JVEG“
Wird ein Dolmetscher von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen, richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dort ist ein fester Stundensatz für das Dolmetschen vorgesehen.
Eine notarielle Beurkundung ist kein solcher Fall. Der Notar zieht den Dolmetscher nach § 16 BeurkG hinzu, die Vergütung wird jedoch privatrechtlich vereinbart. Die JVEG-Sätze dienen dabei häufig als Orientierung, sind aber nicht bindend.
Die Kosten des Dolmetschers sind nicht Teil der Notarkosten nach dem GNotKG und werden separat abgerechnet.
Wer trägt die Kosten?
Wer den Dolmetscher bezahlt, ist eine Frage der Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Bei einem Grundstückskaufvertrag übernimmt in der Praxis meist die Partei die Kosten, die den Dolmetscher benötigt; abweichende Regelungen werden häufig im Kaufvertrag festgehalten.
Wir stellen die Leistung dem Auftraggeber in Rechnung, der den Auftrag erteilt hat. Ist das das Notariat, kann der Betrag als Auslage weitergereicht werden.