Was § 16 BeurkG verlangt
Nach § 16 Abs. 1 BeurkG muss der Notar einen Dolmetscher zuziehen, wenn ein Beteiligter nach seiner Überzeugung der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Die Niederschrift muss dies festhalten.
Die Urkunde wird dem Beteiligten dann in seiner Sprache übersetzt. Auf Verlangen ist ihm eine schriftliche Übersetzung beizufügen; darauf kann verzichtet werden, der Verzicht ist zu protokollieren.
Die Vorschrift schützt den Beteiligten davor, eine Erklärung abzugeben, deren Inhalt er nicht erfasst hat. Sie liegt damit auch im Interesse des Notariats: Eine sauber protokollierte Sprachmittlung nimmt späteren Angriffen auf die Urkunde die Grundlage.
Die Einschätzung trifft der Notar. Beherrscht der Notar die Sprache des Beteiligten fließend, darf er den Text während des Termins selbst mündlich übersetzen.
Ob die Sprachkenntnisse ausreichen, beurteilt ausschließlich der Notar, und zwar im persönlichen Eindruck. Alltagstaugliches Deutsch genügt dafür nicht ohne Weiteres: Es geht um das Verständnis eines Urkundentextes mit Auflassung, Grundschuldbestellung oder Haftungsregelungen.
Viele Notariate klären das vorab telefonisch ab und bestellen den Dolmetscher, sobald absehbar ist, dass er benötigt wird. Das ist der ruhigere Weg, denn eine am Terminmorgen getroffene Feststellung führt fast immer zur Verlegung.
Beeidigt oder im Einzelfall vereidigt
Ist die hinzugezogene Person nicht allgemein beeidigt, muss der Notar sie vor Beginn der Übersetzungstätigkeit vereidigen. Das ist zulässig, kostet aber Zeit im Termin und wird zusätzlich protokolliert.
Deshalb setzen Notariate in aller Regel Personen ein, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes oder nach dem jeweiligen Landesrecht allgemein beeidigt sind. Diese sind in der gemeinsamen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Länder eingetragen.
Wir greifen für die Auswahl auf genau dieses Verzeichnis zurück, sodass die Beeidigung im Termin nachweisbar ist.
Ausschlussgründe
Nach § 16 Abs. 3 BeurkG in Verbindung mit § 6 BeurkG darf als Dolmetscher nicht tätig werden, wer selbst an dem Geschäft beteiligt ist oder wer mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
Damit scheiden Ehepartner, Kinder, Eltern und die Käuferseite als Sprachmittler aus, auch wenn sie beide Sprachen fließend beherrschen. Für Notariate ist das der häufigste Grund, einen mitgebrachten Begleiter zurückzuweisen.