Typische Anlässe
Immobilienkauf durch Käufer aus dem englischsprachigen Ausland oder durch international besetzte Haushalte. Hier ist der Grundstückskaufvertrag der Regelfall.
Gründung einer GmbH oder UG mit englischsprachigen Gesellschaftern, Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen.
Vollmachten, Erbausschlagungen und Erbscheinsanträge mit Auslandsbezug, häufig unter Zeitdruck wegen der Ausschlagungsfrist.
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen bei binationalen Paaren.
Verfügbarkeit und Vorlauf
Englisch ist die am besten abgedeckte Sprache im Verzeichnis der Länder. In Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main, Köln und Düsseldorf ist die Auswahl besonders groß.
Auch abseits der Ballungsräume ist die Besetzung meist unproblematisch, hier kommt allerdings eher Fahrtzeit hinzu. Ein Vorlauf von wenigen Tagen genügt in der Regel.
Fachterminologie im Blick behalten
Das deutsche und das angelsächsische Immobilien- und Gesellschaftsrecht sind strukturell verschieden. Für Auflassung, Grundschuld oder Zwangsvollstreckungsunterwerfung gibt es keine deckungsgleichen englischen Begriffe; sie müssen erklärend übertragen werden.
Genau deshalb ist die Vorbereitung auf den Urkundenentwurf wichtiger als bei einem Gespräch ohne juristischen Hintergrund. Stellen Sie den Entwurf möglichst früh zur Verfügung.